AGB´s
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Dorn Media GbR Liliengasse 18 01067 Dresden Deutschland
E-Mail: social@dorn-media.de
Verantwortlich für den Inhalt gemäß § 55 Abs. 2 RStV
Dorn Media GbR
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIENSTLEISTUNGEN
Dorn Media GbR, ansässig in der Liliengasse 18, 01067 Dresden, Deutschland, nachfolgend als „ANBIETER“ bezeichnet, stellt diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) als Grundlage für alle Geschäftsbeziehungen bereit. Diese AGB dienen der klaren Definition der Rechte und Pflichten zwischen dem ANBIETER und seinen Vertragspartnern.
§1 Geltungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Diese umfassenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind die verbindliche Grundlage für sämtliche vertraglichen Vereinbarungen, die zwischen der Dorn Media GbR und ihren jeweiligen Vertragspartnern, im Folgenden einheitlich als „KUNDE“ bezeichnet, geschlossen werden. Sie regeln das gesamte Spektrum der Geschäftsbeziehung und stellen sicher, dass alle Beteiligten über ihre Rechte und Pflichten informiert sind. Die Anwendung dieser AGB erstreckt sich insbesondere auf eine Vielzahl von Leistungen, die der ANBIETER in den dynamischen Feldern der digitalen Medien und des Marketings anbietet. Dazu gehören, aber sind nicht beschränkt auf, die Social Media Contentproduktion, die spezialisierte Kurzvideoproduktion für Plattformen wie Reels, TikTok und Shorts, sowie umfassendere Videoproduktionen. Des Weiteren umfassen sie die strategische Entwicklung von Content-Strategien und Content-Planungen, das Management von Social Media Präsenzen, detaillierte Social Media Beratung, allgemeine Marketingberatung und die gesamte Palette der digitalen Medienproduktion. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich das Leistungsangebot des ANBIETERS ausschließlich an Unternehmer im Sinne des §14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) richtet. Mit dem rechtskräftigen Abschluss eines Vertrages bestätigt der KUNDE verbindlich, dass er die in Anspruch genommenen Leistungen ausschließlich für gewerbliche oder selbstständige berufliche Zwecke erwirbt und nutzen wird. Jegliche abweichenden oder den vorliegenden AGB entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des KUNDEN finden keine Anwendung und werden nicht Bestandteil des Vertrages, es sei denn, der ANBIETER hat ihrer Geltung ausdrücklich und in schriftlicher Form zugestimmt. Diese Regelung dient der Wahrung der Einheitlichkeit und Klarheit der vertraglichen Grundlagen.
§2 Gegenstand des Vertrages und Leistungsumfang
Der ANBIETER ist spezialisiert auf die Erbringung hochwertiger Dienstleistungen im Bereich der digitalen Medienproduktion und des Social Media Marketings. Das Portfolio umfasst eine breite Palette an kreativen und strategischen Angeboten, die darauf abzielen, die digitale Präsenz und Sichtbarkeit des KUNDEN signifikant zu verbessern. Insbesondere beinhaltet dies die professionelle Produktion von Social Media Videos, die Erstellung von zielgruppengerechten Kurzvideos für populäre Plattformen wie Reels, Shorts und TikTok, sowie die Entwicklung und Implementierung von effektiven Content-Strategien und detaillierten Content-Planungen. Ein weiterer Kernbereich ist die Durchführung von Video-Shootings, gefolgt von einer sorgfältigen und professionellen Nachbearbeitung des Materials. Darüber hinaus bietet der ANBIETER umfassende Social Media Beratung, die aktive Betreuung von Social Media Accounts, spezialisierte Marketing- und Contentberatung sowie die Erstellung maßgeschneiderter Content-Pläne an. Der genaue und verbindliche Leistungsumfang wird stets detailliert in folgenden Dokumenten festgehalten: dem individuell erstellten Angebot, der offiziellen Auftragsbestätigung und der jeweils spezifischen Leistungsvereinbarung. Es ist jedoch von entscheidender Bedeutung zu betonen, dass die vom ANBIETER erbrachten Leistungen ausdrücklich keine Garantie für einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, eine spezifische Reichweitensteigerung oder eine garantierte Umsatzsteigerung darstellen. Der ANBIETER stellt seine Expertise und Dienstleistungen zur Verfügung, der Erfolg hängt jedoch von einer Vielzahl von Faktoren ab, die außerhalb seines direkten Einflussbereichs liegen.
§3 Zustandekommen des Vertrages
Ein rechtsgültiger Vertrag zwischen dem ANBIETER und dem KUNDEN kann auf verschiedene Weisen zustande kommen, wobei stets der Konsens beider Parteien maßgeblich ist. Die häufigste Form ist eine schriftliche Vereinbarung, die alle wesentlichen Konditionen detailliert festhält. Darüber hinaus gilt ein Vertrag als geschlossen, sobald der KUNDE ein vom ANBIETER unterbreitetes Angebot annimmt. Dies kann durch eine elektronische Bestätigung, beispielsweise per E-Mail, erfolgen, welche die Annahme des Angebots eindeutig dokumentiert. Auch die Kommunikation über Social Media Kanäle kann unter Umständen zum Vertragsabschluss führen, sofern die Intention beider Parteien klar erkennbar ist. Moderne Kommunikationsmittel wie Video-Calls und telefonische Absprachen sind ebenfalls anerkannte Wege zum Vertragsschluss. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass fernmündlich, also telefonisch oder in Videokonferenzen, geschlossene Verträge rechtlich bindend sind und dieselbe Gültigkeit besitzen wie schriftliche Vereinbarungen. Um die Transparenz und Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten, stimmt der KUNDE explizit zu, dass Gespräche oder Videokonferenzen, die im Rahmen der Vertragsanbahnung oder -durchführung stattfinden, zu internen Dokumentationszwecken aufgezeichnet werden können. Dies dient der Sicherstellung einer klaren Faktenlage und der Vermeidung von Missverständnissen.
§4 Vertragslaufzeit und Kündigungsmodalitäten
Die Dauer der vertraglichen Bindung zwischen dem ANBIETER und dem KUNDEN richtet sich primär nach der individuell vereinbarten Laufzeit, die in den jeweiligen Vertragsdokumenten explizit festgehalten wird. Diese individuelle Vereinbarung hat Vorrang vor allgemeinen Regelungen. Sofern jedoch keine spezifische abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die nachfolgenden Bestimmungen als Standard: Es wird eine Mindestlaufzeit festgelegt, deren Dauer sich nach dem ursprünglichen Angebot richtet und dort detailliert aufgeführt ist. Nach Ablauf dieser initialen Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch um eine weitere Periode, die der ursprünglichen Erstlaufzeit entspricht, es sei denn, eine der Parteien spricht eine fristgerechte Kündigung aus. Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel 4 Wochen vor dem Ende der jeweils aktuellen Vertragslaufzeit. Um eine rechtliche Gültigkeit zu gewährleisten, muss die Kündigung in Textform erfolgen; eine E-Mail ist hierfür ausreichend und wird als rechtsverbindlich anerkannt. Dieses Verfahren stellt sicher, dass die Kündigungsabsicht klar dokumentiert und nachvollziehbar ist. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus einem wichtigen Grund bleibt von diesen Regelungen unberührt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Vertrages nicht zugemutet werden kann.
§5 Mitwirkungspflichten und Verantwortlichkeiten des Kunden
Für eine reibungslose und effiziente Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen ist die aktive und zeitgerechte Mitwirkung des KUNDEN unerlässlich. Der KUNDE verpflichtet sich daher, alle für die Leistungserbringung notwendigen Informationen, Materialien und Zugänge proaktiv und innerhalb der vereinbarten Fristen bereitzustellen. Dies umfasst insbesondere die vollständige und korrekte Bereitstellung relevanter Informationen über das Unternehmen, die Zielgruppe und die spezifischen Projektziele. Des Weiteren ist der KUNDE für die Bereitstellung von Markenmaterialien wie Logos, Styleguides, Bild- und Videomaterialien, die für die Content-Produktion erforderlich sind, verantwortlich. Ein kritischer Aspekt ist auch die Gewährung des Zugangs zu relevanten Social Media Accounts oder Plattformen, falls dies für das Management oder die Content-Veröffentlichung notwendig ist. Die zeitnahe Erteilung von Freigaben für Entwürfe, Konzepte und fertige Inhalte ist ebenfalls eine zentrale Mitwirkungspflicht, um Projektverzögerungen zu vermeiden. Bei Projekten, die Shootings erfordern, ist die pünktliche Teilnahme des KUNDEN oder seiner benannten Vertreter sowie die Bereitstellung geeigneter Locations, falls vertraglich vereinbart, von großer Bedeutung. Schließlich ist die Benennung von klaren Ansprechpartnern seitens des KUNDEN entscheidend für eine effektive Kommunikation und schnelle Entscheidungsfindung. Sollten sich durch eine fehlende oder verspätete Mitwirkung des KUNDEN Verzögerungen im Projektverlauf ergeben, so führt dies zu keiner Haftung des ANBIETERS für daraus resultierende Nachteile oder Fristüberschreitungen. In solchen Fällen ist der ANBIETER ausdrücklich berechtigt, die ursprünglich vereinbarten Projektfristen entsprechend anzupassen und neu festzulegen, um den Projektfortschritt realistisch zu gestalten.
§6 Regelungen zur Videoproduktion und Shootings
Die erfolgreiche Durchführung von Videoproduktionen und Shootings erfordert die präzise Einhaltung von Zeitplänen und Absprachen. Der KUNDE verpflichtet sich daher, zu allen vereinbarten Drehterminen pünktlich zu erscheinen und die notwendigen Voraussetzungen für einen reibungslosen Ablauf zu schaffen. Sollte der KUNDE seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Pünktlichkeit nicht nachkommen und es zu Verspätungen kommen, können dem ANBIETER zusätzliche Kosten entstehen, die dem KUNDEN in Rechnung gestellt werden. Diese zusätzlichen Kosten decken den Mehraufwand für Personal, Ausrüstung und ggf. verlängerte Mietzeiten ab. Besondere Regelungen gelten für die Absage von bereits fest vereinbarten Drehterminen. Um die Planungssicherheit des ANBIETERS zu gewährleisten und entstandene Kosten zu kompensieren, werden folgende Absagefristen und damit verbundene Vergütungsregelungen festgelegt: Erfolgt eine Absage des Drehtermins weniger als 7 Tage vor dem geplanten Termin, so werden 30 % der vereinbarten Gesamtvergütung für den Drehtermin fällig. Bei einer Absage, die weniger als 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin erfolgt, erhöht sich dieser Anteil auf 50 % der Vergütung. Sollte die Absage erst am Drehtag selbst erfolgen, so wird die volle vereinbarte Vergütung von 100 % fällig, da der ANBIETER in diesem Fall keine Möglichkeit mehr hat, die eingeplanten Ressourcen anderweitig zu nutzen und bereits erhebliche Vorbereitungskosten angefallen sind. Diese Regelungen dienen der fairen Verteilung des Risikos und der Kompensation des ANBIETERS für bereits erbrachte Planungs- und Vorbereitungsleistungen.
§7 Vergütung und Zahlungsbedingungen für erbrachte Leistungen
Die Höhe der Vergütung für die vom ANBIETER erbrachten Leistungen wird stets individuell festgelegt und detailliert im jeweiligen Angebot aufgeführt. Dieses Angebot bildet die Grundlage der finanziellen Vereinbarung. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle angegebenen Preise zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer zu verstehen sind, welche zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung hinzugerechnet wird. Sofern in den individuellen Vertragsdokumenten oder im Angebot keine abweichenden Zahlungsmodalitäten vereinbart wurden, gelten die folgenden Standardbedingungen: Rechnungen sind grundsätzlich sofort nach Erhalt fällig und ohne Abzüge zahlbar. Die Zahlung der vereinbarten Vergütung hat in der Regel im Voraus zu erfolgen, bevor der ANBIETER mit der Leistungserbringung beginnt. Der ANBIETER behält sich das Recht vor, die Aufnahme der Leistungen erst nach vollständigem Zahlungseingang zu beginnen. Dies dient der Absicherung und gewährleistet eine solide finanzielle Basis für die Projektdurchführung. Des Weiteren ist der ANBIETER berechtigt, bei einem festgestellten Zahlungsverzug des KUNDEN die laufenden Projekte zu pausieren oder einzustellen, bis der offene Betrag beglichen ist. Für den Fall des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Verzugszinsen, die der ANBIETER zusätzlich zur ausstehenden Hauptforderung geltend machen kann. Diese Regelungen stellen sicher, dass die finanzielle Abwicklung transparent und nachvollziehbar ist und beide Parteien ihre Verpflichtungen kennen.
§8 Nutzungsrechte und Urheberschaft an erstellten Inhalten
Der ANBIETER behält die volle Urheberschaft an sämtlichen produzierten Inhalten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Videos, Bilder, Texte und Konzepte, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses erstellt wurden. Der KUNDE erwirbt erst nach vollständigem und fristgerechtem Zahlungseingang der vereinbarten Vergütung ein einfaches, nicht exklusives, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den finalen Inhalten. Dieses Nutzungsrecht ist auf spezifische Anwendungsbereiche beschränkt und umfasst die Nutzung für Social Media Kanäle, die eigene Website des KUNDEN sowie für Online-Marketing-Zwecke. Ohne eine gesonderte, ausdrückliche schriftliche Vereinbarung sind bestimmte erweiterte Nutzungsformen nicht im erteilten Nutzungsrecht enthalten. Dazu gehören insbesondere die Verwendung der Inhalte für TV-Werbung, die Nutzung in nationalen Werbekampagnen, der Weiterverkauf der Inhalte an Dritte oder die Weitergabe der Inhalte an Dritte zur Nutzung durch diese. Diese Einschränkungen stellen sicher, dass die Urheberrechte des ANBIETERS gewahrt bleiben und eine kommerzielle Nutzung über den vereinbarten Rahmen hinaus einer gesonderten Lizenzierung bedarf. Gleichzeitig ist der ANBIETER berechtigt, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses erstellten Inhalte zu eigenen Werbezwecken zu nutzen. Dies beinhaltet insbesondere die Präsentation der Arbeiten im eigenen Portfolio, auf der eigenen Website, in Social Media Kanälen des ANBIETERS, in Präsentationen sowie als Referenz für potenzielle Neukunden. Diese Regelung ermöglicht dem ANBIETER, seine kreativen Leistungen und Kompetenzen öffentlich zu demonstrieren.
§9 Umgang mit Rohmaterial
Das gesamte Rohmaterial, auch bekannt als Footage, das während der Videoproduktion oder anderer Content-Erstellungsprozesse anfällt, bleibt grundsätzlich und in vollem Umfang Eigentum des ANBIETERS. Dies umfasst alle ungeschnittenen Aufnahmen, Audiodateien, Grafiken und andere Elemente, die vor der finalen Bearbeitung existieren. Eine Herausgabe dieses Rohmaterials an den KUNDEN erfolgt ausschließlich bei einer gesonderten und explizit schriftlich festgehaltenen Vereinbarung zwischen den Parteien. Eine solche Vereinbarung muss die Bedingungen für die Übergabe des Rohmaterials, einschließlich etwaiger zusätzlicher Kosten für die Bereitstellung und Lizenzierung, klar definieren. Ohne eine solche spezifische Absprache hat der KUNDE keinen Anspruch auf die Überlassung des Rohmaterials. Diese Regelung dient dem Schutz der Urheberrechte des ANBIETERS und der Sicherstellung, dass nur finalisierte und vom ANBIETER freigegebene Inhalte in Umlauf gebracht werden, die den Qualitätsstandards des ANBIETERS entsprechen.
§10 Korrekturschleifen und zusätzliche Änderungen
Im Rahmen der Qualitätssicherung und zur Gewährleistung der Zufriedenheit des KUNDEN sind pro Projekt maximal zwei Korrekturschleifen in der vereinbarten Vergütung enthalten. Innerhalb dieser Korrekturschleifen kann der KUNDE Anmerkungen und Änderungswünsche zu den Entwürfen oder Zwischenergebnissen äußern, die dann vom ANBIETER entsprechend umgesetzt werden. Ziel ist es, in diesen beiden Phasen das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Sollten über die vereinbarten zwei Korrekturschleifen hinaus weitere Änderungen oder Anpassungen vom KUNDEN gewünscht oder erforderlich sein, so werden diese zusätzlichen Leistungen nach dem jeweils gültigen Stundensatz des ANBIETERS oder nach einem separat zu vereinbarenden Pauschalbetrag abgerechnet. Der ANBIETER wird den KUNDEN vor Beginn der zusätzlichen Arbeiten über die voraussichtlichen Kosten informieren und dessen Zustimmung einholen. Diese Regelung stellt sicher, dass der Leistungsumfang klar definiert ist und Mehraufwände transparent vergütet werden, während gleichzeitig eine angemessene Anzahl von Überarbeitungen zur Sicherstellung der Kundenzufriedenheit ermöglicht wird.
§11 Haftungsausschluss für Plattformrichtlinien und -änderungen
Der ANBIETER übernimmt keine Haftung oder Gewährleistung für Entscheidungen, Änderungen oder daraus resultierende Konsequenzen, die von Social Media Plattformen und anderen digitalen Diensten getroffen werden. Dies betrifft insbesondere, aber nicht ausschließlich, Plattformen wie Instagram, TikTok, YouTube, Facebook und LinkedIn. Der ANBIETER hat keinen Einfluss auf die internen Richtlinien, Algorithmen oder Geschäftsentscheidungen dieser Plattformen. Dazu zählen insbesondere unerwartete Reichweitenänderungen, die Anpassung von Algorithmen, die zu einer veränderten Sichtbarkeit von Inhalten führen können, sowie temporäre oder dauerhafte Sperrungen von Accounts oder Inhalten des KUNDEN. Auch eine vollständige Account-Löschung durch die Plattformbetreiber fällt in diesen Haftungsausschluss. Der ANBIETER kann die Einhaltung zukünftiger Plattformrichtlinien oder die Stabilität der Plattformfunktionen nicht garantieren und haftet nicht für Schäden, die dem KUNDEN aufgrund solcher externen Entscheidungen entstehen. Der KUNDE ist sich bewusst, dass die Nutzung dieser Plattformen stets deren eigenen Geschäftsbedingungen und Risiken unterliegt.
§12 Musik- und Urheberrechte Dritter
Der ANBIETER legt größten Wert auf die Einhaltung von Urheberrechten und verwendet für die Content-Produktion ausschließlich lizenzierte Musik oder greift auf Musikbibliotheken zurück, deren Nutzung rechtlich abgesichert ist. Dies gewährleistet, dass die vom ANBIETER erstellten Inhalte hinsichtlich der Musikrechte compliant sind. Der KUNDE ist jedoch selbst und allein verantwortlich für alle nachträglichen Änderungen an den vom ANBIETER gelieferten Inhalten, die er selbst vornimmt. Dies schließt die nachträgliche Hinzufügung von Musik, Bildern, Videos oder Texten ein, die nicht vom ANBIETER stammen. Ebenso trägt der KUNDE die volle Verantwortung für eigenständig hochgeladene Inhalte und die Nutzung von Fremdmaterial, das nicht vom ANBIETER bereitgestellt oder lizenziert wurde. Der ANBIETER haftet in keiner Weise für Urheberrechtsverletzungen, die durch solche vom KUNDEN vorgenommenen Änderungen oder durch die eigenständige und nicht vertraglich vereinbarte Nutzung von Inhalten durch den KUNDEN entstehen. Der KUNDE stellt den ANBIETER von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus solchen Urheberrechtsverletzungen ergeben könnten.
§13 Haftungsbeschränkung des ANBIETERS
Die Haftung des ANBIETERS für Schäden ist grundsätzlich auf Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beschränkt. Dies bedeutet, dass der ANBIETER nur dann für entstandene Schäden haftbar gemacht werden kann, wenn er diese Schäden absichtlich herbeigeführt hat oder eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung begangen hat, die auf eine deutliche Außerachtlassung der Sorgfaltspflicht schließen lässt. Bei einfacher Fahrlässigkeit, also leichteren Formen der Pflichtverletzung, haftet der ANBIETER ausschließlich, wenn eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vorliegt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der KUNDE regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung des ANBIETERS bei einfacher Fahrlässigkeit ist zudem auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Das bedeutet, es wird nur für solche Schäden gehaftet, die bei Vertragsabschluss als mögliche Folge einer Pflichtverletzung vernünftigerweise zu erwarten waren. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Folgeschäden, ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des ANBIETERS oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
§14 Einsatz von Dritten zur Leistungserbringung
Der ANBIETER ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten und zur Sicherstellung einer optimalen Leistungserbringung Subunternehmer oder freie Mitarbeiter (Freelancer) einzusetzen. Diese Regelung ermöglicht es dem ANBIETER, flexibel auf Projekterfordernisse zu reagieren, spezialisiertes Fachwissen zu integrieren und die Qualität der erbrachten Dienstleistungen zu gewährleisten. Der ANBIETER bleibt jedoch in vollem Umfang für die Leistungen seiner Subunternehmer und Freelancer verantwortlich und haftet für deren Verschulden im gleichen Maße wie für eigenes Verschulden. Die Auswahl der eingesetzten Dritten erfolgt stets unter strengen Qualitätskriterien, um den hohen Standards des ANBIETERS gerecht zu werden. Der KUNDE erklärt sich mit der Möglichkeit des Einsatzes von Subunternehmern und Freelancern durch den ANBIETER einverstanden, sofern dies der effektiven und qualitativ hochwertigen Erfüllung des Vertragszwecks dient.
§15 Referenznennung und Nutzung von Projektergebnissen
Der ANBIETER ist, sofern nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, berechtigt, den KUNDEN als Referenz in seinen Kommunikations- und Marketingmaterialien zu nennen. Dies umfasst die Erlaubnis, den Namen des KUNDEN, dessen Logo sowie eine kurze Beschreibung der erbrachten Leistungen in seinem Portfolio, auf der eigenen Website, in Präsentationen, in Social Media Kanälen und in anderen Werbemitteln zu verwenden. Diese Nutzung dient der Demonstration der Kompetenzen und Erfahrungen des ANBIETERS gegenüber potenziellen Neukunden. Der ANBIETER wird dabei stets darauf achten, die Nennung und Darstellung in einer professionellen und angemessenen Weise vorzunehmen und keine vertraulichen Informationen des KUNDEN preiszugeben, die über den öffentlich zugänglichen oder vereinbarten Rahmen hinausgehen.
§16 Datenschutz und Vertraulichkeit
Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung zwischen dem ANBIETER und dem KUNDEN anfallen, erfolgt stets in strikter Übereinstimmung mit den Bestimmungen der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Detaillierte Informationen über die Art, den Umfang und den Zweck der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung sind in der separaten Datenschutzerklärung des ANBIETERS zu finden, die auf der Website des ANBIETERS jederzeit einsehbar ist. Der ANBIETER verpflichtet sich zur Einhaltung höchster Standards im Bereich des Datenschutzes und der Datensicherheit, um die Vertraulichkeit und Integrität der Kundendaten zu gewährleisten. Beide Parteien verpflichten sich zudem, alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdenden vertraulichen Informationen, Geschäftsgeheimnisse und Betriebsgeheimnisse, die als solche gekennzeichnet oder aufgrund der Umstände als vertraulich zu erkennen sind, streng vertraulich zu behandeln und nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben oder zu anderen als den vertraglich vereinbarten Zwecken zu nutzen. Diese Vertraulichkeitsverpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
§17 Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Der ANBIETER behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) jederzeit anzupassen oder zu ändern, um sie an veränderte rechtliche Rahmenbedingungen, technische Entwicklungen oder geschäftliche Erfordernisse anzupassen. Über beabsichtigte Änderungen der AGB wird der KUNDE rechtzeitig und in geeigneter Form informiert. Die Mitteilung über die Änderungen erfolgt in der Regel per E-Mail an die vom KUNDEN hinterlegte E-Mail-Adresse. Dem KUNDEN wird eine angemessene Frist eingeräumt, in der Regel 14 Tage nach Zugang der Änderungsmitteilung, um den Änderungen zu widersprechen. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein ausdrücklicher Widerspruch des KUNDEN, so gelten die mitgeteilten Änderungen als vom KUNDEN angenommen und werden Bestandteil des bestehenden Vertragsverhältnisses. Im Falle eines fristgerechten Widerspruchs des KUNDEN gegen die Änderungen ist der ANBIETER berechtigt, das Vertragsverhältnis mit dem KUNDEN unter Einhaltung einer angemessenen Frist zu kündigen. Diese Regelung dient der Anpassungsfähigkeit der Vertragsgrundlagen und gewährleistet gleichzeitig die Rechte des KUNDEN.
§18 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für alle Rechtsbeziehungen, die sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem ANBIETER und dem KUNDEN ergeben, gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) sowie die Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts sind ausdrücklich ausgeschlossen. Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich unmittelbar oder mittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergeben, wird Dresden vereinbart, sofern der KUNDE Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Diese Regelung dient der Rechtssicherheit und der Vereinfachung der gerichtlichen Zuständigkeit im Falle von Rechtsstreitigkeiten.
§19 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit und Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist vielmehr durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt und dem ursprünglichen Willen der Vertragsparteien entspricht. Gleiches gilt für den Fall, dass diese AGB eine Regelungslücke aufweisen sollten. Die Parteien verpflichten sich, in einem solchen Fall eine Regelung zu treffen, die dem Sinn und Zweck der fehlenden Bestimmung am besten gerecht wird. Diese Klausel stellt sicher, dass der Vertrag auch bei der Unwirksamkeit einzelner Teile seine Gültigkeit behält und die Geschäftsbeziehung auf einer rechtlich stabilen Grundlage fortgesetzt werden kann.
Stand: 16.03.2026
© 2026 Dorn Media. Alle Rechte vorbehalten.